Bundesverfassungsgericht lehnt eine Verfassungsbeschwerde begründet ab

Liebe Mitstreiterinnen, liebe Mitstreiter, ein ergänzendes Wort zu den Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen die Hartz IV Rechtsverschärfungen:

Wie auf allen Seiten die hier veröffentlicht wurden, wurde auf das Merkblatt des BVerfG verwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beschreibt im Merkblatt die Voraussetzungen einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die immer individuell zu begründen ist und die auch nur in besonderen Fällen ohne Ausschöpfung des an Hürdenlauf mit zusätzlichen Hindernissen vergleichbaren Rechtsweges möglich wird. Details dazu sind auch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 BVerfGG, Absatz 2 Satz 2, geregelt.
Auch die Unzumutbarkeit des Rechtsweges muss demnach hinreichend begründet werden. Wenn man bedenkt, dass das Durchlaufen des Rechtsweges, beginnend mit einem Widerspruch durch alle Instanzen (Widerspruch Jobcenter, Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht), ohne aufschiebende Wirkung der Beschwernis mehrere Jahre dauert, in der die unveräußerlichen Grundrechte nicht wahr genommen werden können, wird schon nur eine Möglichkeit zur Begründung deutlich!
Das SGB II weist nicht eine Fundstelle auf, mit der unveräußerliche Grundrechte zu einem Zeitpunkt oder Zeitraum eingeschränkt werden. Die ausführenden Jobcenter sind kein Gericht mit Richter*Innen, die Grundrechte mit Urteil begründend einschränken könnten. Die Grundrechte, vor allem auch der Artikel 1 Grundgesetz, sind selbst nach dem Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09), vom BVerfG im Namen des Volkes rechtskräftig geurteilt, jederzeit zu gewähren! Diese Rechtsprechung zu der Unveräußerlichkeit der Menschenwürde, ist in vielen Urteilen des BVerfG in Kontinuität nachzulesen!
Also bitte nicht einfach die hier überall verlinkten Beispiele kopieren und abschicken, sondern Euren Befähigungen entsprechend der Sache Individualität verleihen!
Eine beherrschte Jurisprudenz ist dazu nicht zwingend, sondern der Inhalt muss schlüssig und begründend formuliert werden.
Das Internet ist voller beschreibender Unwirklichkeiten, die aus dem Zusammentreffen von Jobcentern als Exekutive des Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II) und aus der Betroffenheit zynisch genannter Kunden resultieren.
Diese individuelle Vielfalt muss an das Bundesverfassungsgericht kommuniziert werden!

Hier noch einmal die Beispiele, wie man eine Verfassungsbeschwerde aufbauen kann:
Beispiel zur Verfassungsbeschwerde für unmittelbar vom SGB II Betroffene

Beispiel einer Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsverschärfungen nicht unmittelbar Betroffener

Antwort an das Bundesverfassungsgericht bei einer Ablehnung der Verfassungsbeschwerde durch die RA-Abteilung

Wir hier verstehen uns nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Bundesverfassungsrichter*Innen, sondern wollen die Ungeheuerlichkeiten, die in individueller Vielfalt durch das SGB II und erschwerend durch die Rechtsverschärfungen wirken, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung übermitteln.
Der aus meiner Sicht politisch gewollte Raub unveräußerlicher Grundrechte eben durch die Politik und ihre Lobby, muss gestoppt werden, auch in Eurem und auch im Interesse Eurer Kinder und Enkel!
Es genügt aus unserer Sicht nicht, über Jahre die Widrigkeiten im Netz, in nicht gezählten Foren und in allen sozialen Netzwerken zu posten. Diese unwirklichen Ungeheuerlichkeiten gehören endlich auf einen kompetenten Richtertisch!

Wer die Probleme oder den Zusammenhang kennt und dem die Worte fehlen, der kann sich immer Argumente aus Diskussionen um Hartz IV noch ein mal erlesen oder zuhören. Dazu einige Beispiele auch hier zu finden.

Diese Klarstellung wird aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 04. Oktober 2016 (1 BvR 1704/16) hier öffentlich.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gibt in der Pressemitteilung und im Urteil wertvolle Hinweise zur Rechtssatzverfassungsbeschwerde in der hier in Beispielen aufgezeigten Sachlage:

„… Wer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erheben will, muss konkret darlegen, inwiefern das Gesetz bereits für den Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig eine Verletzung in Grundrechten bewirkt. ...“
Hier teilt uns allen das BVerfG mit, dass eine individuelle Begründung erforderlich ist!

„… Das gilt auch bei Nutzung einer im Internet verfügbaren „Vorlage“ für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde. …“
Die Nutzung einer „Vorlage“ erfordert wie auf dieser Seite hier
immer wieder klar gestellt, eine Begründung aus der persönlichen/individuellen Sicht und aus der persönlichen/individuellen Sachlage, im direkten Bezug zu den Grundrechtsverletzungen des Beschwerdeführers!

Deutlich schreibt das BVerfG auch für uns alle zu lesen als Erläuterung im Urteil, dass die Nutzung einer verfügbaren Vorlage für alle nicht der Ablehnungsgrund ist, sondern einer Nutzung nichts entgegen steht und dass trotzdem der Sachverhalt begründet werden muss!
„… Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde an einer „Vorlage“ für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. …“
Hier direkt im Urteil unter 1. (RN 2)

Das BVerfG erkennt aus der Verfassungsbeschwerde nicht die Unzumutbarkeit der Nutzung des Rechtsweges:
„… Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen….“ (2. Absatz aus der Pressemitteilung)
Hier hat der Beschwerdeführer leider nicht ausreichend begründet. Dazu müsste der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde in seinem Wortlaut zugänglich machen.
Ausdrücklich verweist auch das BVerfG auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), auf die §§ 23, 90, 92 BVerfGG:

§92 „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“
Hier sind die entsprechenden Artikel des Grundgesetzes mit den entsprechenden §§ des Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II) zu benennen!

§23 BVerfGG Absatz 1 Satz 2:
„(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“

§90 BVerfGG
Das BVerfG urteilte auch im Urteil in der RN 3 im Bezug zur Erschöpfung des Rechtsweges.
„… Hier sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen. …“

Im § 90 BVerfGG, Absatz 2 Satz 2 steht auch geschrieben:
„… Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. …“
Hier ist es zwingend notwendig, dem BVerfG ausreichend zu begründen, warum der Rechtsweg nicht mit der Beschwerde zumutbar ist und hier noch mal zur Erinnerung:
Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 Grundgesetz, §1 SGB II, Absatz 1)!

Schon am 09.02.2010 urteilte das BVerfG (1 BvL 1/09) in der RN 137 unmissverständlich:
„… Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. …“

Also, lasst Euch von unkooperativen Schreibern im Internet nicht ins Boxhorn jagen, denen scheinbar Hartz IV im derzeitigen und obendrauf verschlimmerten Status so toll gefällt, sondern nutzt die auch wertvollen Hinweise des BVerfG!
Schreibt zu den nutzbaren Beispielen Eure persönlichen Gründe und Eure persönlichen Erfahrungen an das Bundesverfassungsgericht!

Diese Seite ist keine Rechtsberatung, sondern stellt Beispiele zur Verfügung!
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Veröffentlicht 26.10.2016