Hartz IV Verschärfungen haben weitere Verfassungsbeschwerden zur Folge

Wie uns bekannt wurde, sind mehrere Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit den Rechtsverschärfungen in das Verfahrensregister des Bundesverfassungsgerichts eingetragen.
In den sozialen Netzwerken wird über die gleichlautende Formulierung
„… und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vorgelegt worden. …“
rege diskutiert. Natürlich bleibt es die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ob über die Verfassungsbeschwerde entschieden wird und in welcher Form die Entscheidung fällt. Niemand sonst, als die Bundesverfassungsrichter können diese Entscheidung fällen. Keine Diskurse über den Weg zur Entscheidung in sozialen Netzwerken, keine Rechtsanwälte in ihren Kanzleien, keine populistisch agierende Linke, die sich einem Zusammengehen im Widerstand auf verfassungsrechtlicher Ebene bis heute verweigert  und auch keine Richterinnen und Richter in den Sozialgerichten im ganzen Land, werden uns im weiteren Vorgehen aufhalten!

Wir müssen weitere Argumente an das BVerfG zur Entscheidungsfindung liefern und nur darauf kommt es an! Nur gemeinsam, aus der Vielfalt des Erlebens der Unwirklichkeiten durch das Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II), politisch gewollt aus unserer Sicht verfassungsfeindlich verunstaltet, können wir die Bundesverfassungsrichter überzeugen, die Schräglage zu den unveräußerlichen Grundrechten zu prüfen und eine Entscheidung zu fällen.

Weitere Verfassungsbeschwerde im Verfahrensregister

Aktuellste uns bekannte Eintragung in das Verfahrensregister vom 07. September 2016

Beispiel einer Verfassungsbeschwerde für unmittelbar Betroffene

Auch nicht unmittelbar Betroffene haben die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn sie sich durch das Gesetz in ihren unveräußerlichen Grundrechten beeinträchtigt fühlen:
Beispiel einer Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar Betroffene

Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde durch die AR-Abteilung des BVerfG
Der rot unterstrichene Satz auf Seite 2 der Zurückweisung aus der AR-Abteilung eröffnet die Möglichkeit für weiteres Vorgehen.
Die eigene Verfassungsbeschwerde muss entsprechend in der Beantwortung erneut bekräftigt werden:
Antwort an die AR-Abteilung nach erster Ablehnung

Merkblatt des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu Verfassungsbeschwerden.
Neben dem Abschnitt I und II „Allgemeine Grundlagen“ und „Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde“, sollte hier aus Abschnitt III, Punkt 2, der Absatz c) „Rechtssatzverfassungsbeschwerde“ gelesen werden. Auch und gerade wenn das BVerfG auf einen abgeschlossenen Rechtsweg hinweist, bleibt je nach Formulierung der Verfassungsbeschwerde zu begründen, dass ein Rechtsweg der 4 bis 5 Jahre ohne aufschiebende Wirkung bei Benachteiligung der Menschen und Einschränkung der unveräußerlichen Grundrechte unzumutbar gestaltet ist und nicht abgewartet werden kann!
Weiterhin dringend der Hinweis: Sammelbeschwerden sind nicht zugelassen!

Auf Facebook findet Ihr uns unter Hartz IV-Verschärfungen – Verfassungsbeschwerde

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ACHTUNG: Diese Seite ist keine Rechtsberatung! Sie stellt Beispiele und Erfahrungen zur Verfügung!

Veröffentlicht 30.08.2016