Bundesverfassungsgericht wehrt Verfassungsbeschwerden ab

WIR WEHREN VERFASSUNGSBRUCH AB!

Einige Leistungsberechtigte und nicht unmittelbar, so aber mittelbar  betroffene Bürgerinnen und Bürger setzen sich gegen die Rechtsverschärfungen des SGB II mit Verfassungsbeschwerden zur Wehr.
Hier wurde schon darüber berichtet:
Vereinfachungen oder doch Rechtsverschärfungen
Das Bundesverfassungsgericht reagiert mit eigenen Verwaltungsvorschriften abwehrend und negiert dabei die Unzumutbarkeit des abverlangten Rechtsweg.
Der Klageweg für Leistungsberechtigte in Sozialgerichtsverfahren beginnt bei einem Widerspruch, der in den so genannten Jobcentern eingereicht werden muss. Erst wenn ein Widerspruch abgelehnt wurde, eröffnet sich damit der Weg zum Sozialgericht, ohne eine aufschiebende Wirkung des Vollzugs eines Verwaltungsaktes zu bewirken.
Wird dort dann auch ein negatives Urteil erwirkt, kann dieses Verfahren beim Landessozialgericht, danach beim Bundessozialgericht und erst dann beim Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden.
Dieser Rechtsweghürdenlauf dauert bekannter Weise mehrere Jahre, in denen der Kläger mit der Last einer Sachbearbeitungsentscheidung faktisch seiner unveräußerlichen Grundrechte beraubt ist und beraubt bleibt.
Aus unserer Sicht steht diese faktische Rechtswegbeschneidung dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), konkret den §§ 90 und 93, unversöhnlich gegenüber.
Auf standardisierte Abwehrschreiben des Bundesverfassungsgericht  auf individuelle Verfassungsbeschwerden, kann es auch hier nach Vorlage eine standardisierte Antwort geben:
Antwort an das BVerfG – AR-Abteilung nach erster Ablehnung

Beispiel einer standardisierten Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG. Der entscheidende Satz zur weiterer Aktivität ist auf der letzten Seite rot unterstrichen:
Erste Zurückweisung durch die BVerfG AR-Abteilung

WIR MÜSSEN UNSERE MENSCHENWÜRDE ZURÜCK GEWINNEN!

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Veröffentlicht 17.08.2016